Frank Winkler Montagen
Hofacker 9
47533 Kleve
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Rechtsgeschäfte der Firma FRAWIMO– nachstehend Dienstleister genannt
– mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.
Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den
Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die
einzelvertraglichen Regelungen vor.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der
spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist
von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt
der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen
Verpflichtungen frei.
2.3 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu
werden.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung
eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen
Annahme durch den Dienstleister zustande. Der Auftraggeber ist an die
Erteilung des Kundenauftrages (Angebot) zwei Wochen gebunden.
3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist
im schriftlichen Auftrag beschrieben.
4. Vertragsdauer und Kündigung
4.1 Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine
Frist von 2 Wochen vor Beginn vereinbart.
4.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein
wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber mit zwei
fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist nicht leistet der Auftraggeber nach Abschlussdes Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz),
es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt.
5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der
Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber
erteilten Auftrag.
5.2 Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen
über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner
können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen
geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
5.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines
Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich
darüber in Kenntnis zu setzen.
5.4 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen
Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über
entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn
individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart.
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den
Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch
Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu
unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für
beide Parteien zu gewährleisten.
5.5 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in
schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs
beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger
prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und
dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich
mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag
des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der
Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger
Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der
Überprüfung des Änderungsantrages besteht.
Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung
erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen
und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und
kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
zustande.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten
Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit-
und Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrageine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
6.2 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und
Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich.
Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer
nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
6.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden
Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
6.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der
Rechnungsbetrag nicht innerhalb der in der Rechnung angegebenen
Zahlungsfrist nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister
berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen
5,5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.
6.5 Der Dienstleister kann bei höheren Angebotspreisen, bis zu 50% der
Zahlung als Vorrauszahlung verlangen, um ein Abdecken de
Materialgegenwertes gewährleisten zu können.
7. Haftung
7.1 Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für
Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet
der Dienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der
Dienstleister in demselben Umfang.
7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf
Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung
und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus
welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs
oder Unmöglichkeit.
8. Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich
deutsches Recht.
Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand
für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.9. Gewährleistungsfrist
9.1 Die Gewährleistungsansprüche des Bauherren gegen den
Unternehmer verjähren nach § 638 BGB entweder nach einem Jahr oder
nach 5 Jahren. Die einjährige Verjährungsfrist greift bei Arbeiten an einem
Grundstück. Arbeiten an einem Bauwerk verjähren -erst nach fünf
Jahren. Neben der Verjährung für BGB-Bauverträge, ist die Verjährung
des VOB-Bauvertrages im § 13 Nr. 4 VOB/B zu beachten. Ansprüche
verjähren, sofern die VOB vereinbart ist, in (unter Firmen zwei Jahre)
(unter Privatleuten vier Jahre), für Mängel an Bauwerken und für Arbeiten
an einem Grundstück in einem Jahr. Es ist daher notwendig, die
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Bauherren getrennt nach
BGB-Bauvertrag und VOB-Bauvertrag zu untersuchen.
9.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahmewirkung.
Unsere Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Mängel an
unseren Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung
oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht von uns vertretende
Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.
Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechten
Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen z.B. witterungsbedingt,
sind keine Mängel. Hinweis: Die Verschleißerscheinungen können bereits
innerhalb der Gewährleistungsfrist eintreten.
10. Abnahme
10.1. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach §
640BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht
innerhalb einer Frist von 3 Werktagen abnimmt. Die Abnahme kann auch
durch schlüssiges Verhalten erfolgen, oder durch Ingebrauchnahme.
11. Sonstige Bestimmungen
Zusätzliche oder notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten
beinhalten, können gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material
abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Stand 01/2024