Allgemeine Geschaeftsbedingungen

Frank Winkler Montagen

Hofacker 9

47533 Kleve

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle

Rechtsgeschäfte der Firma FRAWIMO– nachstehend Dienstleister genannt

– mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.

Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den

Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die

einzelvertraglichen Regelungen vor.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der

spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist

von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.

2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt

der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen

Verpflichtungen frei.

2.3 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu

werden.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung

eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen

Annahme durch den Dienstleister zustande. Der Auftraggeber ist an die

Erteilung des Kundenauftrages (Angebot) zwei Wochen gebunden.

3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist

im schriftlichen Auftrag beschrieben.

4. Vertragsdauer und Kündigung

4.1 Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.

4.2 Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine

Frist von 2 Wochen vor Beginn vereinbart.

4.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein

wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber mit zwei

fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf

einer angemessenen Nachfrist nicht leistet der Auftraggeber nach Abschlussdes Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz),

es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens gestellt.

5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner

5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der

Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber

erteilten Auftrag.

5.2 Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen

über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner

können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen

geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.

5.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines

Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich

darüber in Kenntnis zu setzen.

5.4 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen

Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über

entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn

individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart.

Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den

Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch

Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu

unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für

beide Parteien zu gewährleisten.

5.5 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in

schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs

beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger

prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und

dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich

mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag

des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der

Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger

Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der

Überprüfung des Änderungsantrages besteht.

Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung

erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen

und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und

kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen

zustande.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten

Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit-

und Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrageine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.

6.2 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und

Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich.

Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer

nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.

6.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden

Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.

6.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der

Rechnungsbetrag nicht innerhalb der in der Rechnung angegebenen

Zahlungsfrist nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister

berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen

5,5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.

6.5 Der Dienstleister kann bei höheren Angebotspreisen, bis zu 50% der

Zahlung als Vorrauszahlung verlangen, um ein Abdecken de

Materialgegenwertes gewährleisten zu können.

7. Haftung

7.1 Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben

Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für

Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet

der Dienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des

Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den

vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der

Dienstleister in demselben Umfang.

7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf

Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung

und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus

welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs

oder Unmöglichkeit.

8. Gerichtsstand

Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich

deutsches Recht.

Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland

oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand

für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.9. Gewährleistungsfrist

9.1 Die Gewährleistungsansprüche des Bauherren gegen den

Unternehmer verjähren nach § 638 BGB entweder nach einem Jahr oder

nach 5 Jahren. Die einjährige Verjährungsfrist greift bei Arbeiten an einem

Grundstück. Arbeiten an einem Bauwerk verjähren -erst nach fünf

Jahren. Neben der Verjährung für BGB-Bauverträge, ist die Verjährung

des VOB-Bauvertrages im § 13 Nr. 4 VOB/B zu beachten. Ansprüche

verjähren, sofern die VOB vereinbart ist, in (unter Firmen zwei Jahre)

(unter Privatleuten vier Jahre), für Mängel an Bauwerken und für Arbeiten

an einem Grundstück in einem Jahr. Es ist daher notwendig, die

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Bauherren getrennt nach

BGB-Bauvertrag und VOB-Bauvertrag zu untersuchen.

9.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahmewirkung.

Unsere Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der

Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Mängel an

unseren Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung

oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht von uns vertretende

Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.

Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechten

Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen z.B. witterungsbedingt,

sind keine Mängel. Hinweis: Die Verschleißerscheinungen können bereits

innerhalb der Gewährleistungsfrist eintreten.

10. Abnahme

10.1. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich

abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach §

640BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht

innerhalb einer Frist von 3 Werktagen abnimmt. Die Abnahme kann auch

durch schlüssiges Verhalten erfolgen, oder durch Ingebrauchnahme.

11. Sonstige Bestimmungen

Zusätzliche oder notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten

beinhalten, können gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material

abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Stand 01/2024

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